Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Geschäftsbedingungen
§1 – Geltungsbereich, anzuwendendes Recht
1. Diese Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, ebenso wie für alle unsere Bestellungen und Aufträge.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil,
es sei denn, ihre Geltung wird im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3. Es gilt deutsches Recht.
§2 – Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Maßen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
§3 – Auftragsdurchführung
1. Liefertermine gelten als unverbindlich, es sein denn, ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.
2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Feiertage in anderen Ländern oder sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben - , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, bei einer Behinderung von mehr als zwei Monaten, von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten.
4. Haben wir uns zu Lieferung und Einbau von Bauelementen verpflichtet (Werkvertrag), haben wir das Recht, die Maße für die von uns zu liefernden Elementen vor Erteilung des endgültigen Produktionsauftrages am Bau zu prüfen und festzustellen, andernfalls unser Vertragspartner das alleinige Risiko für die Richtigkeit der uns übermittelten Maße trägt.
§4 – Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn unser Vertragspartner von uns zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
§5 – Vergütung
1. Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Haben wir uns zu Lieferung und Einbau von Elementen verpflichtet (Werkvertrag) und kündigt unser Vertragspartner den Vertrag ohne wichtigen Grund, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Abzug dessen zu verlangen, was infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wurde. Kündigungen unserer Vertragspartner vor Beginn der Ausführung durch uns, sind 25% der vereinbarten Vergütung an uns zu zahlen, soweit nicht unser Vertragspartner höhere oder wir geringere ersparte Aufwendungen als 75% der Vergütung nachweisen.
§6 – Mängel, Mängelhaftung
1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Lieferung schriftlich bei uns zu rügen.
Unsere Mängelhaftung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie setzt unter anderem voraus, dass die gelieferten Elemente ordnungsgemäß gelagert und pfleglich bedient und gewartet wurden.
2. Wir leisten Gewähr für die Dauer von fünf Jahren nach Anlieferung, sofern die gelieferten Elemente in der üblichen und vorgesehenen Weise eingebaut werden und der Mangel der Elemente zu einem Mangel des Bauwerks führt. Haben wir die Elemente eingebaut, beginnt die 5-Jahres-Frist erst mit der Abnahme unserer Werkleistung durch unseren Vertragspartner. Die Gewährleistung für Beschläge, Motoren und ähnliche bewegliche Teile wird auf 2 Jahre begrenzt.
3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Vertragspartner gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat unser Vertragspartner nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann unser Vertragspartner nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen, die nicht zur Verwendung für ein Bauwerk bestimmt sind.
4. Herstellerbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Drahtstrukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar: Unauffällige optische Erscheinungen, farbige Spiegelungen (Interferenzen), optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag), Verzerrung des äußeren Spiegelbildes (Doppelscheibeneffekt) bei Isoliergläsern, Aufhängepunkte bei vorgespannten Biegearbeiten bei gewölbten Gläsern (Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern). Unser Vertragspartner wird insbesondere auf die in den Gebrauchsinformationen für Fenster und Türen enthaltenen Wartungs- und Pflegeanleitungen hingewiesen. Bei Nichteinhaltung dieser Wartungs- und Pflegeanleitungen übernehmen wir für daraus resultierende Mängel keine Haftung.
5. Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm-, Einbruchhemmung- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.
§7 – Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
2. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück unseres Vertragspartners eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
3. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Vertragspartner bzw. im Auftrag des Vertragspartners als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch unseren Vertragspartner steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
Stand: Juli 2014
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